Bei der Bekämpfung von Großschadenlagen oder Katastrophen ist die Katastrophenschutzbehörde im besonderen Maße gezwungen, ihre Entscheidungen den sich ändernden Gefahren- und Schadenlagen flexibel und schnell anzupassen.

Die Region Hannover ist für den Katastrophenschutz in ihrem Gebiet zuständig. Für die Region Hannover gelten gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 159 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG entsprechend den Regelungen für Landkreise. Die Region Hannover ist danach Katastrophenschutzbehörde für ihr Gebiet mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover. Die Landeshauptstadt Hannover ist eigene Gefahrenabwehr- und KatS-Behörde und damit in ihrem Zuständigkeitsbereich die zuständige Behörde für alle Gefahrenabwehr- und KatS-Maßnahmen.

Die Region Hannover trifft die notwendigen Vorbereitungen in Form von

  •  Katastrophenschutzplänen
  •  Sonderplänen/Externen Notfallplänen
  •  Vorhaltung einer Technischen Einsatzleitung gemäß § 22 NKatSG
    •  als mobiles Führungsinstrument
    •  mit besonderer Ausstattung.

 

Grundsatz

Die TEL leitet und koordiniert alle Abwehrmaßnahmen in einem Schadengebiet

  •  im Katastrophenfall gemäß NKatSG
  •  beim außergewöhnlichen Ereignis nach Übertragung
  •  im Großschadenfall auf Anforderung, z.B. nach dem NRettDG
  •  gemäß Sonderplan/Externer Notfallplan zum allgemeinen KatS-Plan
  •  in sonstigen Fällen im Auftrag durch einen Bedarfsträger.

 

Auftrag

Der TEL obliegt je nach Einsatzoption

  •  die operativ-taktische Führung
  •  die taktisch-technische Führung

aller für den Einsatz unterstellten Einheiten der verschiedenen Fachdienste / Organisationen am Gefahren- oder Schadenort.

 

Einsatzgrundlagen

Der Einsatz erfolgt auf Weisung der Region Hannover

  •  grundsätzlich im Katastrophenfall
    • Rechtsgrundlage § 22 NKatSG
  •  bei außergewöhnlichen Ereignissen
  •  bei Großschadenlagen
    • z.B. bei Bedarf als Einsatzmittel für die Örtliche Einsatzleitung Rettungsdienst (§ 7 NRettDG).

 

Der Einsatz erfolgt

  •  in der Landeshauptstadt Hannover auf der Grundlage der Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Technischen Einsatzleitung Hannover vom 22.12.2011.

 

Der Einsatz erfolgt gemäß besonderer Festlegung

  •  eines KatS-Sonderplans
  •  eines externen Notfallplans
    • Rechtsgrundlage § 22 i .V. m. §§ 10 und 10a NKatSG.

 

Der Einsatz erfolgt auf Anforderung anderer Behörden

  •  einer regionsangehörigen Stadt oder Gemeinde
    • Rechtsgrundlage § 3 NBrandSchG, § 102 Nds. SOG oder
    • § 4 NVwVfG (Amtshilfeersuchen)
  •  benachbarter Gebietskörperschaften
    • Rechtsgrundlage § 23 NKatSG oder
    • § 3 NBrandSchG
  •  sonstiger Behörden und Bedarfsträger
    • Rechtsgrundlage § 4 NVwVfG und Vereinbarungen/Absprachen.

 

Der Einsatz erfolgt als überörtliche Hilfe auf Anforderung

  •  eines Bedarfsträgers über die Polizeidirektion Hannover, Amt für Brand- und Katastrophenschutz
    • Rechtsgrundlage § 23 NKatSG.